Im Sinne dieser Überlegung gelten die Voraussetzungen der Aufenthaltserteilung nach Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA als erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und das Migrationsamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt zu erteilen. 20 Vi act. 107. 21 Act. 26. 22 Vi act. 91 und 111. 23 Vi act. 90. 24 Dies wurde auch von der Vorinstanz so gehandhabt (Vi act. 111).