2.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer jährlich Einnahmen von Fr. 25‘427.-- und Ausgaben von Fr. 25‘517.--. Daraus resultiert ein jährlicher Fehlbetrag von Fr. 90.--. Dem Beschwerdeführer fehlen somit pro Monat Fr. 7.50 zur Deckung seines Lebensunterhaltes in der Schweiz. Die Voraussetzung der ausreichenden Mittel für die Erteilung einer Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt ist damit zwar knapp nicht erfüllt. Eine Verweigerung der Bewilligung wegen dem geringen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 7.50 ist aber als unverhältnismässig einzustufen. Im Sinne dieser Überlegung gelten die Voraussetzungen der Aufenthaltserteilung nach Art.