Hinsichtlich der Ausgabe „Mietzins“ in der Höhe von Fr. 2‘200.--/Jahr ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder und dessen Ehefrau eine 4-Zimmerwohnung bewohnt. Der Mietzins beträgt pauschal Fr. 6‘600.--/Jahr23. Dem Beschwerdeführer wird anteilsmässig ein Drittel des Mietzinses, also Fr. 2‘200/Jahr, ange- rechnet24.