Seite 6 verfügt folglich über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VEP, wenn seine anrechenbaren Einnahmen seine (anerkannten) Ausgaben übersteigen. Der Beschwerdeführer verfügt jährlich über folgende anrechenbare Einnahmen: Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente)20 Fr. 16‘584.-- 21 Invalidenrente der Swiss Life Fr. 8‘843.-- Total Einnahmen pro Jahr Fr. 25‘427.--