2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er beziehe eine monatliche IV-Rente von Fr. 1‘382.--. Zusammen mit der Pensionskasseninvalidenrente der Swiss Life, welche sowohl rückwirkend als auch zukünftig erbracht werde, verfüge er über genügendes Einkommen, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten zu können. Die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit bestehe nicht. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen seien dem Sozialamt vollständig zurückbezahlt worden18.