Als Bezüger einer IV- Rente würde beim Beschwerdeführer demnach im Falle nicht ausreichender finanzieller Mittel die Ergänzungsleistung – und nicht die Sozialhilfe – greifen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, ist daher nach den Bestimmungen im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, also nach Art. 16 Abs. 2 VEP, zu beurteilen.