Sie kommt nur zum Tragen, wenn kein Anspruch auf eine andere Sozialversicherungsleistung besteht. Im vorliegenden Fall bezieht der Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung. Personen, die eine Rente der Invalidenversicherung beziehen und ihren Existenzbedarf nicht decken können, haben unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf den Bezug von Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Als Bezüger einer IV- Rente würde beim Beschwerdeführer demnach im Falle nicht ausreichender finanzieller Mittel die Ergänzungsleistung – und nicht die Sozialhilfe – greifen.