2.3 Adressat von Art. 16 Abs. 1 VEP sind „EU- und EFTA-Angehörige“; die ausreichenden finanziellen Mittel werden nach Massgabe der SKOS-Richtlinien, den Bestimmungen über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, beurteilt. Adressat von Art. 16 Abs. 2 VEP sind „rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige“; die ausreichenden Mittel werden nach den Bestimmungen im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung beurteilt. In der Lehre findet sich die Meinung, dass Art. 16 Abs. 2 VEP auf EU- und EFTA-Angehörige Anwendung findet, die eine Rente einer 15 Vi act. 91.