Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigt (Abs. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer hat als EU-Angehöriger einen Anspruch auf eine Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz, sofern er nachweisen kann, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, d.h. keine Sozialhilfeleistung in Anspruch nehmen muss, und über einen genügenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Die Voraussetzung des genügenden Krankenversicherungsschutzes ist unbestrittenermassen gegeben15. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Vorab ist allerdings zu klären, welche Gesetzesbestimmung – Art.