13 Act. 25 f. 14 Act. 33 und 37. Seite 4 kenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA gelten die finanziellen Mittel als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben.