2.1 Das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) gewährt ein Recht auf Aufenthalt für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Voraussetzungen gemäss Anhang I über Nichterwerbstätige erfüllt sind (Art. 1 lit. c i.V.m. Art. 6 FZA).