E. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erfülle zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt nicht. Es sei ihm zumutbar, den ausstehenden Entscheid über die IV- und Rentenzahlungen in seiner Heimat abzuwarten10. F. Mit Replik vom 11. März 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Swiss Life vom 4. März 2014 ein, in welchem sein Anspruch auf eine (rückwirkende) Invalidenrente bestätigt wird. Zugleich beantragte er eine Sistierung des Verfahrens bis zur Einreichung der Rentenberechnung11.