C. Am 30. Januar 2013 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt6. Mit Verfügung vom 6. September 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch mit der Begründung ab, die ordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 1‘382.-- reiche nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz. Eine Bewilligungserteilung wäre demnach mit einem konkreten Sozialhilferisiko verbunden7. Ein dagegen erhobener Rekurs lehnte das Departement Sicherheit und Justiz mit Entscheid vom 23. Oktober 2013 ab8.