Am 24. November 2011 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Einwohnerkontrolle in Herisau an. Sein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung wurde vom Migrationsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 8. Februar 2012 abgelehnt, da er weder über die erforderlichen finanziellen Mittel noch über eine eigene Wohnung verfügte1. Mit Entscheid vom 1. November 2012 lehnte das Departement Sicherheit und Justiz einen gegen die Verfügung erhobenen Rekurs ab2.