Gleichzeitig wies er die Gemeinde B. an, einen Teilzonenplan zu erlassen, der das gesamte Gebiet „D.“ umfasse und die Parzelle Nr. 0001 der Landwirtschaftszone zuteile. Mit dem dritten Teilzonenplan „D.“ kam der Gemeinderat dieser Weisung nach, welcher jedoch am 25. September 1994 von den Stimmbürgern abgelehnt wurde (act. 15.3.17.21/38).