1. Die Beschwerde von A___ wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss des Regierungsrats RRB-2008-518 vom 2. September 2008 (samt der zugrunde liegenden Grundstückschätzung vom 12. Dezember 2003, welche am 1. März 2004 eröffnet wurde bzw. dem in diesem Zusammenhang von der Grundstückschätzungskommission am 28. Juli 2004 gefällten Beschluss) betreffend die Liegenschaft Grundbuch B___, Parz. Nr. 001, C___, ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.