3.2 Der Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist dagegen abzuweisen, nachdem dieser Antrag im Verlauf des Verfahrens nicht näher konkretisiert wurde und der mutmassliche Aufwand des Beschwerdeführers nicht offensichtlich das Mass dessen übersteigt, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf. Seite 12 Demgemäss beschliesst das Obergericht: