Seite 11 b. Gestützt auf dieselben Überlegungen erscheint es angezeigt, dass auch die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer aufgehoben wird. Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer den bei ihr für das Rekursverfahren einbezahlten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 700.-- ebenfalls vollständig an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten, nachdem der Beschwerdeführer beim vorliegenden Verfahrensausgang mit seinem sinngemässen Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und damit der in materieller Hinsicht angefochtenen Schätzung obsiegte.