Nachdem bis heute aufgrund der Anfechtung der Neuschätzung im Jahr 2003 / 2004 immer noch die alten rechtskräftigen Schätzwerte der Liegenschaft C___ aus dem Jahr 1993 rechtsgültig sind, entsteht dem Beschwerdeführer offensichtlich kein Rechtsnachteil, wenn statt einer Überprüfung der Schätzung per 2003 / 2004 direkt die längst fällige aktuelle Neuschätzung durchgeführt wird, welche ab deren Rechtskraft Wirkung entfalten und an die Stelle der alten Schätzung aus dem Jahr 1993 treten wird. Entsprechend wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Schätzung ersatzlos aufgehoben wird.