letzte rechtskräftige Schätzung vom Dezember 1993 abstützen mussten, welche als Ertragswert inklusive Verkehrswertzuschläge noch von einem tiefen Wert im Betrag von Fr. 44‘000.-- ausging. Es ist somit letztlich durchaus im Interesse des Beschwerdeführers, wenn die von ihm angefochtene Schätzung nun ersatzlos aufgehoben wird, weil bis zur rechtkräftigen Erledigung der nun unverzüglich anzuordnenden Neuschätzung weiterhin die alten Werte gemäss Schätzung 1993 gelten werden.