schliesslich doch ganz oder teilweise bestätigt würden, allenfalls - nebst den zahlreichen Begehren formeller Art, die bereits unter E. 1 vorstehend behandelt wurden - auch in materieller Hinsicht dementsprechend abzuweisen wäre, was sich auf die Kostenfolgen (inklusive der Kosten, welche überhaupt erst durch die weiteren vertieften Abklärungen entstünden) auswirken würde. Weitere (im konkreten Fall ohne Zweifel kostspielige) Abklärungen wären für den Beschwerdeführer nur zumutbar, wenn diese weiteren Abklärungen zumindest einen gewissen faktischen Nutzen aufweisen würden;