Eine vertiefte materielle Überprüfung der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Schätzwerte macht daher aus objektiver Sicht gar keinen Sinn mehr. Es erscheint unter den gegebenen Umständen vielmehr angezeigt, die angefochtene Schätzung - nachdem diese gestützt auf die vorhandenen Unterlagen noch nicht abschliessend beurteilt werden kann - zugunsten des Beschwerdeführers ausnahmsweise ersatzlos aufzuheben und stattdessen das Grundbuchamt anzuweisen, direkt eine aktuelle Neuschätzung der Liegenschaft C___ in die Wege zu leiten.