2.4 Nach diversen internen Abklärungen und eingehender Beratung der Streitsache an der Sitzung vom 25. April 2019 gelangte das Obergericht zum Schluss, dass gestützt auf die im vorliegenden Verfahren vorhandenen Unterlagen letztlich nicht ohne Beizug eines Fachgutachters abschliessend beurteilt werden könnte, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme des Bauernverbands tatsächlich genügen würde, um die vom Kanton vorgenommene - immerhin durch eine zusätzliche Rekursschätzung der Schätzungsbehörde des Kantons Appenzell Innerrhoden bestätigte - Schätzung in Frage zu stellen.