2.3 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerdebegründung diverse konkrete Punkte der Schätzung, so unter anderem eine angeblich ungenaue Angabe der kubischen Ausmasse, ein mangelhaftes Ausmessen des Grundstücks und Gebäudes mit willkürlich vorgenommenen rechnerischen Rundungen zu seinen Lasten und Nichtberücksichtigung der Verkehrslage. Gemäss Auffassung des Beschwerdeführers ist der Verkehrswert dem landwirtschaftlichen Ertragswert der Liegenschaft gleichzusetzen und für die Liegenschaft C___ auf Fr. 84‘000.-- festzulegen.