Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung, wonach die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe, näher einzugehen, da dem Beschwerdeführer jedenfalls im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht in sämtliche vorhandenen Akten gewährt wurde. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht einem Anspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung von Kopien der Akten gleichzusetzen ist. Gemäss Art.