a. Dem Beschwerdeführer dürften seine prozessualen Rechte zwar bereits aus den verschiedenen anderen Verfahren, die er beim Obergericht führt und führte, hinlänglich bekannt sein. Trotzdem wird er an dieser Stelle ein weiteres Mal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Durchführung einer Mediation oder die Durchführung von Vergleichsverhandlungen in dem hier vorliegenden Verfahren und bei der hier vorliegenden Materie weder aus Bundesrecht noch aus kantonalem Recht ableiten lässt. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zum Vornherein abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist.