Das Gesamtgericht hat Beschwerden mit allgemeinen verwaltungsrechtlichen Fragestellungen, wozu auch die Überprüfung von Grundstückschätzungen gehört, der 4. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2018/19, S. 83), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Liegenschaft C___ zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Formund Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, allerdings mit folgenden Einschränkungen: