1.1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zuständig ist, über die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Regierungsrats befinden. Das Gesamtgericht hat Beschwerden mit allgemeinen verwaltungsrechtlichen Fragestellungen, wozu auch die Überprüfung von Grundstückschätzungen gehört, der 4. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2018/19, S. 83), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.