Seite 5 Abteilung des Obergerichts abschliessend beraten und darüber entschieden. Namentlich unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer und der Tatsache, dass die mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in materieller Hinsicht angefochtene Schätzung aus dem Jahr 2003 / 2004 aktuell ohnehin längst überholt sein dürfte, entschied das Obergericht, die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Schätzung ersatzlos aufgehoben und unverzüglich eine aktuelle Neuschätzung angeordnet werden soll.