ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein. Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und beantragte Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Am 24. Juni 2009 fand eine mündliche Verhandlung im Obergerichtssaal in Trogen statt, an welcher der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wiederholte und begründete. Im Anschluss an diese Verhandlung forderte der damals zuständige Gerichtsschreiber beim Beschwerdeführer weitere Unterlagen an, welche am 6. Juli bzw. 6. August 2009 beim Gericht eingingen. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer zusätzlichen Stellungnahme zu diesen Unterlagen.