D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2004 fristgerecht Rekurs beim Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz). Mit Schreiben vom 21. September 2005 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitteilen, dass sie beabsichtige, eine Rekursschätzung der in Frage stehenden Liegenschaft C___ durchzuführen. Diese erfolgte schliesslich am 19. November 2007 durch das Schatzungsamt des Kantons Appenzell Innerrhoden, welches einen Verkehrswert im Betrag von Fr. 214‘000.-- bzw. einen landwirtschaftlichen Ertragswert im Betrag von Fr. 40‘000.-- ermittelte.