8. Es sind Vergleichsverhandlungen zu führen. Sowie die Möglichkeit des Rückzuges einzuräumen. 9. Die Schätzungsberechnung ist an den Präsidenten des landwirtschaftlichen Schatzungskommission zurück zugeben. Mit der Auflage, die Berechnung genau, richtig und mit Werten die keine Willkür sind, durch zuführen. Die Schatzung mit dem Liegenschaftseigentümer zu Besprechen. Durchführung insbesondere nach 621.21/51 Die Person muss auch für uns Vertrauenswürdig sein. (so könnte das Gerichtsverfahren erheblich verkürzt werden!)