der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 8. Zustellung an den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin je über deren Anwalt, an die Vorinstanz, an das Amt für Umwelt in Herisau sowie das Amt für Umweltschutz des Kantons St. Gallen. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Toni Bienz versandt am:30. Januar 2020 Seite 48