Dem Beschwerdeführer wird sein Anteil unter Anrechnung der beiden Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 20'300.-- auferlegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihm den Differenzbetrag von Fr. 4'528.40 zurückzuvergüten. Bei der Vorinstanz wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung ihres Verfahrenskostenanteils verzichtet. 6. Die Begehren des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung je einer Parteientschädigung werden wettgeschlagen bzw. in diesem Sinne abgewiesen.