verändert) Im Übrigen wird die Beschwerde von A.______ abgewiesen. 4. Die B.______ hat als Konzessionärin dem Amt für Umwelt jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie das vorgenannte maximale Schwall/Sunk-Verhältnis stets eingehalten hat. Die Konzessionärin hat damit zu gewährleisten, dass durch eine allfällige Modulation im Kraftwerk L.______ im Kraftwerk des Beschwerdeführers fortan tat-sächlich keine über der vorinstanzlich im Rahmen von Art. 32 WRG zu Recht als massgebend erkannten Bagatellgrenze liegende Beeinträchtigung entsteht.