In teilweiser Aufhebung und Ergänzung der angefochtenen Wasserrechtskonzession wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die neu konzessionierte Kraftwerkanlage bereits ab Inbetriebnahme der neu zu installierenden Turbinen und bis zum Auslaufen der Konzession so zu betreiben, dass das mit der Sanierungsverfügung vom 3. August 2018 rechtskräftig erst auf Ende 2025 von 8:1 auf maximal 1.5:1 reduzierte Schwall/Sunk-Verhältnis ab dem Inbetriebnahmedatum auf Dauer eingehalten wird (der für die bauliche Sanierung vom Amt für Umwelt in Ziff. 6 erst per 31. Dezember 2025 festgesetzte Abschlusstermin wird im Übrigen durch diese betriebliche Auflage nicht