6. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Konzessionsentscheid wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Weil der vorinstanzliche Entscheid in einem entscheidenden Punkt aufgehoben und ergänzt werden muss, rechtfertigt sich unter diesem Umständen die Kosten je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.