5. Steht damit fest, dass sich unter den Nutzungsberechtigten ein zweckmässiger Ausgleich der Interessen erzielen lässt, so entfällt damit die Notwendigkeit dem Beschwerdeführer die beantragte Entschädigung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 WRG zuzusprechen. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie die vom Experten dazu gemachten Vorschläge zu würdigen wären.