Seite 44 Unterliegers bzw. eines insgesamt zweckmässigen Interessenausgleichs ist dieser Entscheid mit der oben zu Variante c) formulierten Kontrollauflage zu verbinden. Der für die bauliche Sanierung vom Amt für Umwelt in Ziff. 6 erst per 31. Dezember 2025 festgesetzte Abschlusstermin (vgl. act. 164) wird durch die Variante c) und der dafür als notwendig erkannten betrieblichen Auflage nicht verändert.