Weil dieser KEV-Tarif ihr für die nächsten 20 Jahre erlaubt, ihr KW ohne Modulation wirtschaftlich zu betreiben und entsprechend zu amortisieren (vgl. oben K.1, S.19, Zitat aus Handbuch, a.a.O., zur Amortisation bei Kleinwasserkraftwerken) steht fest, dass sich mit der mittels obgenannter Auflage zu sichernden Variante c zwischen den beiden am Bach Nutzungsberechtigten so oder anders ein zweckmässiger Ausgleich der Interessen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 erster Halbsatz WRG erzielen lässt.