Dass das Schwall/Sunk-Verhältnis von 1.5:1 durch die Beschwerdegegnerin spätestens mit dem Abschluss der baulichen Sanierung der Kraftwerkanlage per Ende 2025 einzuhalten ist, steht kraft der Sanierungsverfügung des Amtes für Umwelt rechtskräftig fest. Auch die Überwachung dieser verbindlichen Sanierungsauflage obliegt derzeit dem Amt für Umwelt im Rahmen der Begleitung und Genehmigung der angeordneten Sanierung (vgl. act. 164, Ziff. C/3 und 6).