Der Experte kam schon im Hauptgutachten (act. 126, S. 17, zu Frage 4.2.5) zum Schluss, ohne entsprechende Vorgaben an die Adresse der Betreiberin des KW L.______ dürfe nicht erwartet werden, der Maximalbetrieb (turbinieren möglichst unter Volllast mit 450 l/s) werde im Winterhalbjahr nur während rund 100 Stunden gefahren. Davon ging die Vorinstanz somit fälschlicherweise aus und leitete daraus unzutreffend ab, es werde deshalb im KW A.______ bei einer blossen Bagatellbeeinträchtigung bleiben. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet und ist insofern gutzuheissen.