Die B.______ liess sich in ihrer Stellungahme (act. 157) vorab zum Hauptgutachten (act. 126) vernehmen, und erneut festhalten (in Ergänzung zu act. 129), dass sich der Gutachter die Grundlagen seriös erarbeitet habe und sie sauber dokumentiere. Das Gutachten sei vollständig, in den Annahmen und Berechnungen nachvollziehbar und im Ergebnis schlüssig. Es seien keine Widersprüchlichkeiten oder offensichtlichen Sachverhaltsirrtümer zu erkennen, weshalb auf die Ergebnisse des Hauptgutachtens abgestellt werden könne.