Eine Wasserstands-Messung sei mit grosser Wahrscheinlichkeit schon vorhanden (…). Diese Lösungsvariante ergebe sich schon aus der (mittlerweile rechtskräftigen) Sanierungsverfügung und könne während der Übergangsphase, d.h. bis zur Umsetzung der Sanierung (per Ende 2025) durch das Gericht vorgeschrieben werden. b) Die B.______ darf weiterhin modulieren, jedoch ohne im KW A.______ einen untragbaren Produktionsausfall (recte: mehr als eine Bagatellbeeinträchtigung) zu provozieren.