4.1 Die Bagatellgrenze kann gemäss Ergänzungsgutachten erstens dann eingehalten werden, wenn der Weiher immer voll belassen wird (mit Ausnahme von Unterhalt, Spülung, Revisionsarbeiten) und der Bach dem KW A.______ ohne künstliche Modulation zufliesst. Dies könne mit einer Wasserstandsmessung am Weiher relativ einfach kontrolliert werden, nämlich für maximal einmalig Fr. 10'000.--; eine solche Messeinrichtung sei mit grosser Wahrscheinlichkeit schon vorhanden (Antwort zu A.2.4.1). Werde zweitens der B.______ eine massvolle Modulation unter Einhaltung der Bagatellgrenze im KW A.______ zugestanden (das heisst, dem KW A.__