der kantonalen Behörde obliegt zugleich auch die Bemessung dieser Entschädigung. Die gegebenenfalls vom Regierungsrat bemessene Entschädigung kann dann gemäss kantonalem Recht beim Obergericht angefochten werden (Art. 33 Abs. 3 letzter Satz WRG und oben E. 1.3.1).