Dieses Vorgehen ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 54 lit. c und d WRG, ferner aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der sinngemässen Vorgabe in Art. 32 Abs. 3 WRG, dass primär ein zweckmässiger Ausgleich unter den Nutzungsberechtigten erzielt werden soll, und eine Entschädigungslösung erst subsidiär in Frage kommen kann. Erst wenn die Bagatellgrenze sich im konkreten Einzelfall auch nicht mittels geeigneten und verhältnismässigen Auflagen und Bedingungen wahren lässt, und mithin kein zweckmässiger Ausgleich unter den Nutzungsberechtigten im Sinne von Art. 32 Abs. 3