Weil in der Interessenabwägung auch die entgegen-stehenden Interessen des um Konzessionserneuerung nachsuchenden Oberliegers (B.______) mit abzuwägen sind, ist sodann für den Fall, dass die Beeinträchtigung beim Unterlieger prima vista die Bagatellgrenze übersteigt, in einem zweiten Schritt aber noch zu prüfen, ob sich die Beeinträchtigungen im Werk des Unterliegers durch geeignete, notwendige und verhältnismässige Auflagen beim Oberlieger ganz abwenden oder zumindest unter der genannten Bagatellgrenze halten lassen, und sich gegebenenfalls so doch noch ein zweckmässiger Ausgleich unter den Nutzungsberechtigten sicherstellen lässt. Dieses Vorgehen ergibt sich aus Art.