43 WRG wiederholt entschieden, dass eine Minderung der zulässigen Wassernutzung zulässig sein kann, sofern damit nicht in erheblichem Masse ein wohlerworbenes Recht beeinträchtigt und in dessen Substanz eingegriffen wird. Dabei wurde eine Minderproduktion von 3.5% bzw. ein Mindererlös von 3.7% höchstrichterlich noch als tragbar beurteilt und festgehalten, dass auch die Lehre Eingriffe in wohlerworbene Rechte dann als zulässig betrachtet, wenn sie quantitativ dermassen gering sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Anlagen nicht nennenswert betroffen ist.