Anspruch darauf haben, dass bei der Regelung des Wasserstandes und Wasserabflusses sowie bei der Ausübung der Nutzungsrechte auf alle Beteiligten nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist. Art. 32 WRG gibt dem unterliegenden Nutzungsberechtigten somit einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Interessen bei der Erteilung (oder Erneuerung) einer Konzession an einen Oberlieger.